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Der „SS-Heiratsbefehl“ – eine inspirierende Kulturtat der Bewegung

Rezeption

Der SS-Befehl A Nr. 65 vom 31.12.1931, besser bekannt als „SS-Heiratsbefehl“ oder einfach nur „Heiratsbefehl“, nimmt bereits das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre„, auch bekannt als „Nürnberger Gesetz“, „Nürnberger Rassegesetz“ oder auch „Ariergesetz“, vorweg, welches nur wenige Jahre später, am 15.9.1935 erlassen, worden ist.

Der SS-Befehl A Nr. 65 stellt eine moderne Kulturtat dar; denn erstmals, und zwar noch in einer Kampfeszeit, also nicht aus der verwaltungssicheren Bequemlichkeit eines bereits besetzten Ministeriums heraus, bekannte sich eine europäische Bewegung nicht nur wieder ausdrücklich und namentlich zu dem Schutze und der Förderung des eigenen Blutes denn lebte dies auch! Denn wenn man Kultur als bewusste Form der Pflege und Förderung eines – positiven – Ideales, also eines Bestwertes, definiert und sich weitergehend der rassebewussten Haltung der großen antiken Kulturvölker nordisch-arischen Blutes und deren strahlenden Verdienste um den Kontinent vergegenwärtigt, so kann in vorliegendem Falle nur von einer Kulturtat auf eugenischer Grundlage in Unserer Zeit gesprochen werden. Diese Tat kann gar nicht hoch genug bewertet werden, wenn man sich der massiven Widerstände vergegenwärtigt, welche sich über Jahrhunderte hinweg bereits zur damaligen Zeit aufgebaut hatten; sei es nun von Seiten des orientalischen Christentumes, der Freimaurerei und der aus dieser erwachsenen offen agiernden liberalistischen Bewegungen seit der sog. „Französischen Revolution“ oder eben auch des Marxismus – im Übrigen allesamt durch und durch – untereinander höchst wesensverwandte – materialistische Ideologien, welche – sowohl bedingt durch die Hintermänner (größtenteils Juden) als auch eben die „Geisteshaltung“ per se – mithin jede Form von Rassebewußtsein nicht nur geleugnet denn auch aktiv bekämpft haben, wie die Geschichte bereits eindrucksvoll auf das blutigste illustriert hat. ALLE Zeitgenossen haben sie sich diesen unheilvollen, rasse- und raumfremden Mächten auf die ein oder andere Art gebeugt – nur die NSDAP nicht!

Und es ist dies wahrlich eine Tat gewesen; denn anders als die div. anderen Zeitgenossen, so hat die historische NSDAP, und an dieser Stelle sei bewußt und ausdrücklich von der Partei per se gesprochen, handelt es sich bei der SS doch, wie bei jeder anderen Gliederung auch, „nur“ um ein Werkzeug und keinen Selbstzweck, nun einmal REALITÄTEN geschaffen, und ist gerade nicht in reiner Theoriearbeit innerhalb abgeschlossener, interner Zirkel verharrt. Nein, die Partei hat aktiv GEHANDELT, und dies noch vor einer tatsächlichen administrativ-ministerialen Gestaltungsmöglichkeit auf Reichsebene. Damit aber hat sie sich – bereits vor den damaligen Zeitgenossen – jede Berechtigung erkämpft denn auch später, in größerer politischer Verantwortlichkeit für das gesamte Volk gestalterisch zu wirken, wie denn auch das zu Nürnberg verkündete „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ aus dem Jahre 1935 so schon wenige Jahre später so eindrucksvoll illustriert hat.

Der „SS-Heiratsbefehl“ strahlt inhaltlich bis in die heutige Zeit hinein. Denn wenngleich auch eine offene SS-Betätigung zumindest auf besetztem Reichsgebiete vorerst (!) nicht mehr möglich ist, so kann der Inhalt dieses Befehles doch nicht unterdrückt werden; steht es doch – selbst in diesen Zeiten – einjedem frei Partnerwahl und Familienplanung anhand in der Menschheitsgeschichte hochbewährten und mithin wissenschaftlich substanziierten eugenischen Aspekten vorzunehmen (wozu an dieser Stelle auch ganz ausdrücklich aufgerufen werden soll!). Einmal abgesehen von den in vorliegendem Dokumente zusätzlich enthaltenen historischen organisatorischen Detailbestimmungen, so steht der Kern dieses historischen Dokumentes doch absolut greifbar dar. So heißt es dort u.a.: „2. Entsprechend der nationalsozialistischen Weltanschauung und in der Erkenntnis, daß die Zukunft unseres Volkes in der Auslese und Erhaltung des rassisch und erbgesundheitlich guten Blutes beruht[…]. 3. Das erstrebte Ziel ist die erbgesundheitlich wertvolle Sippe deutscher nordisch-bestimmter Art.“ Man sieht also, dass der Wesenskern völlig zeitlos – und mithin nicht organisationsgebunden – ist. Ob also nun auf rein privater Ebene oder auch bei Gestaltung einer politischen Vereinigung, so besteht also JEDE Möglichkeit die damalig, für den modernen Menschen formulierte Kulturpflege auch heutzutage auf die ein oder andere Art fortzuführen. Und gerade die heutige Zeit erfordert – ganz offenkundig – ein besonders gesteigertes Rassebewußtsein!

Bei alldem muss natürlich folgendes bedacht werden: wir sind keine lebensfremde Sekte. Auch damals, also weder in der Kampfeszeit vor 1933 als auch in Zeiten machtpolitischer Gestaltungsoptionen zwischen 1933-1945, so ist – nachweislich – NIEMAND dazu gezwungen worden eine eigene Sippe zu begründen, sondern es ist dies jedem Volksgenossen natürlich absolut freigestellt worden. Wer dies aber tun wollte, der hat durch den nationalsozialistischen Volksstaat jedoch selbstverständlich jede nur erdenkliche Förderung erhalten (im übrigen Förderungen, von denen in der heutigen demokratischen Systemzeit nur jede Familie träumen kann…). Damals wie heute gilt jedoch: wer sich zu seinem Volke bekennt, der muss auch in eugenischer Hinsicht auf völkischer Grundlage handeln. Für den volksbewußten Deutschen gilt also: wer nicht homosexuell ist, der sollte einen rassisch gleichwertigen Partner wählen, und wer zeugungsfähig ist und eine eigene Familie zu gründen gedenkt, der MUSS dies mit einem rassisch gleichwertigen Partner tun, denn NUR so lässt sich das Überleben von Volk und Rasse sichern. Es sind dies – unveränderliche – wissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten, welche jedem wahrheitsliebenden Menschen – im Übrigen bereits aufgrund der wissenschaftlichen, mithin universal gültigen Grundlage – unabhängig von der tatsächlichen individuellen Rassezugehörigkeit einleuchten sollten (s. nur die – historisch begründeten und bis dato angewandten – jüdischen internen Rassegesetze oder bspw. auch das hinduistische Kastensystem). Halten wir daher also (auch) Unser Blute rein – und sichern damit das Überleben UNSERER Art!

In diesem Sinne: Blut und Ehre – Rasse über alles!

– Wehrwolf –

Der historische Quellentext

„SS-Befehl A Nr. 65

Der Reichsführer-SS

München, den 31. Dezember 1931.

1. Die SS ist ein nach besonderen Gesichtspunkten ausgewählter Verband deutscher-nordisch bestimmter Männer.

2. Entsprechend der nationalsozialistischen Weltanschauung und in der Erkenntnis, daß die Zukunft unseres Volkes in der Auslese und Erhaltung des rassisch und erbgesundheitlich guten Blutes beruht, führe ich mit Wirkung vom 1. Januar 1932 für alle unverheirateten Angehörigen der SS die „Heiratsgenehmigung“ ein.

3. Das erstrebte Ziel ist die erbgesundheitlich wertvolle Sippe deutscher nordisch-bestimmter Art.

4. Die Heiratsgenehmigung wird einzig und allein nach rassischen und erbgesundheitlichen Gesichtspunkten erteilt oder verweigert.

5. Jeder SS-Mann, der zu heiraten beabsichtigt, hat hierzu die Heiratsgenehmigung des Reichsführers-SS einzuholen.

6. SS-Angehörige, die bei Verweigerung der Heiratsgenehmigung trotzdem heiraten, werden aus der SS gestrichen; der Austritt wird ihnen freigestellt.

7. Die sachgemäße Bearbeitung der Heiratsgesuche ist Aufgabe des „Rasseamtes“ der SS.

8. Das Rasseamt der SS führt das „Sippenbuch der SS“, in das die Familien der SS-Angehörigen nach Erteilung der Heiratsgenehmigung oder Bejahung des Eintragungsgesuches eingetragen werden.

9. Der Reichsführer-SS, der Leiter des Rasseamtes und die Referenten dieses Amtes sind ehrenwörtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

10. Die SS ist sich darüber klar, daß sie mit diesem Befehl einen Schritt von großer Bedeutung getan hat. Spott, Hohn und Mißverstehen berühren uns nicht; die Zukunft gehört uns!

Der Reichsführer-SS

gez. H. Himmler“